Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt seit ihrer Gründung im Bereich Arbeitsrecht.

RA Peter Wittmann betreut als Fachanwalt für Arbeitsrecht diesen Bereich. Führungskräfte, wie leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, suchen seinen Rat und seine Unterstützung.

Dies z. B. dann, wenn ihnen ein Vertragsangebot unterbreitet wurde, das überprüft werden soll. Hier stehen häufig variable Gehaltsbestandteile (Boni, Tantiemen, etc.), die betriebliche Altersversorgung sowie Wettbewerbsverbote zur Diskussion. Wir betreuen Sie in allen Fragen Ihres Anstellungsverhältnisses, gerade auch bei der Vertragsgestaltung.

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Auch bei Kündigungen und Aufhebungsvereinbarungen kann RA Wittmann auf eine langjährige Erfahrung zurückgreifen. Gerade wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Raum steht, ist von Beginn an anwaltlicher Rat zur Vermeidung erheblicher finanzieller Nachteile unabdingbar.

Während des bestehenden Anstellungsverhältnisses kommt es häufig zu Problemen, die anwaltlichen Beistand erfordern, so z. B. bei Jahreszielvereinbarungen und Dienstwagenregelungen.

Sprechen Sie mit uns. Wir stehen mit unserer Kompetenz und Erfahrung zuverlässig an Ihrer Seite.

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WICHTIGE EINSTIEGSFRAGEN

Warum ist es wichtig, ob ich leitender Angestellter bin?

Leitende Angestellte haben eine herausragende Stellung im Unternehmen und eine besondere Verantwortung. Hieraus werden besondere Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber hergeleitet.

Bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses sind Sondervorschriften zu beachten:

Für leitende Angestellte gelten bei Kündigungen zwar die gleichen Schutzvorschriften wie für normale Arbeitnehmer. Beim leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber nach erfolgloser Kündigung aber auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Abfindung verlangen. Der Arbeitgeber kann dabei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangen, ohne dafür einen besonderen grund vorbringen zu müssen. Es kann daher manchmal von Vorteil sein, wenn sich herausstellt, dass der Betroffene kein leitender Angestellter ist. Oftmals halten sich betroffene, sei es aufgrund der Bezeichnung im Arbeitsvertrag oder aufgrund einer verantwortungsvollen Tätigkeit, für leitende Angestellte, obwohl sie es tatsächlich gar nicht sind. Dann ist dem Arbeitgeber der Auflösungsvertrag ohne eine spezifische Begründung verwehrt.

Bin ich überhaupt leitender Angestellter?

Die Schwierigkeiten im Recht der leitenden Angestellten fangen schon damit an, dass nicht immer ohne weiteres klar ist, wer eigentlich leitender Angestellter ist. Manche sind verwirrt über das, was andere behaupten und fragen sich, bin ich überhaupt leitender Angestellter oder bin ich Arbeitnehmer in leitender Position oder bin ich eine Führungskraft o.ä. und wo liegen die Unterschiede.

Wir analysieren Ihre konkrete Situation und klären Sie auf.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (Personalbefugnis) oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (handelsrechtliche Bevollmächtigung) oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrung und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben, insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein (herausragende Stellung).

Die vorgenannten Funktionen müssen dem leitenden Angestellten im Arbeitsvertrag zugewiesen sein. Wenn der Angestellte diese Aufgaben zwar tatsächlich erfüllt, sie ihm im Arbeitsvertrag aber gar nicht zugewiesen sind, reicht dies nicht aus. Wenn ihm umgekehrt diese Funktionen im Arbeitsvertrag zugewiesen werden, er sie aber tatsächlich gar nicht ausübt, so reicht dies ebenfalls nicht aus.

Mit der vorstehenden Definition fängt die Arbeit aber erst an. Das Gesetz muss ausgelegt und dann geprüft werden, ob die konkreten Umstände für oder gegen einen leitenden Angestellten sprechen. So muss sich die vom Gesetz genannte Personalführungsbefugnis nicht unbedingt ausdrücklich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag ergeben. Es kann ausreichen, dass ein dahingehender Wille der Vertragsparteien hinreichend zum Ausdruck kommt, z.B. dadurch, wie der Vertrag in der Praxis umgesetzt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat entschiueden, dass die tatsächlich geübte Vertragspraxis Rückschlüsse auf das zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag Vereinbarte zulässt.

Auch die anderen Merkmale eines leitenden Angestellten müssen anhand der Rechtsprechung sorgfältig ausgelegt und auf den konkreten Fall angewendet werden. Selbst für eine erfahrene und kenntnisreiche Führungskraft ist dies ohne anwaltliche Hilfe kaum zu bewerkstelligen.

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Hat auch ein leitender Angestellter Kündigungsschutz?

Ein leitender Angestellter hat grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Er kann also gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben.

Es gelten aber Besonderheiten:

Erhebt der leitende Angestellte nach einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage und stellt sich im Prozess heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, so kann der Arbeitgeber trotzdem einen sog. Auflösungsantrag stellen. Dann wird das Arbeitsverhältnis durch Urteil des Arbeitsgerichts gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Der Arbeitgeber kann sich also von seinem leitenden Angestellten ohne Begründung nur durch Zahlung einer Abfindung freikaufen.

Einen solchen Auflösungsantrag kann der Arbeitgeber aber nur stellen, wenn es tatsächlich um einen leitenden Angestellten geht. Deshalb ist die Frage, ob jemand leitender Angestellter ist, so wichtig. Stellt sich heraus, dass der Gekündigte gar kein leitender Angestellter ist, hat er unter Umständen im Hinblick auf eine Abfindung eine bessere Verhandlungsposition, weil sich der Arbeitgeber nicht einfach gegen Zahlung einer vom Gericht festgesetzten Abfindung von ihm trennen kann.

Was ist, wenn ich nicht leitender Angestellter, sondern Geschäftsführer bin? Habe ich dann Kündigungsschutz?

Als Geschäftsführer haben Sie keinen Kündigungsschutz. Lediglich gegen eine fristlose Kündigung können Sie sich wehren.

Unser Fachanwalt

Peter Wittmann

PETER WITTMANN
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Peter Wittmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt über langjährige Berufser­fahrung. Er berät Sie kompetent in allen Fragen des Arbeitsrechts, führt Verhandlungen über Aufhebungs­verträge, Forderungen und sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und vertritt Sie vor allen deutschen Arbeitsgerichten, Landes­arbeits­gerichten und dem Bundes­arbeitsgericht, insbesondere vor dem Arbeitsgericht Stuttgart. Er unterstützt Sie im gesamten Bereich des Arbeitsrechts, insbesondere bei:

  • Kündigung und Kündigungsschutzklagen
  • Aufhebungsvertragsverhandlungen
  • Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
  • Streitigkeiten um Bonuszahlungen oder Zielvereinbarungsprämien
  • Prüfung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
  • Entfernung von Abmahnungen
  • Streitigkeiten über das Arbeitszeugnis
  • Geltendmachung von Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen, vor allem aus Sozialplänen
  • Prüfung von Befristungs- und Bedingungsabreden
  • Fragen zum Sonderschutz, z. B. für Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte
  • Betriebsratstätigkeit und arbeitsrechtliche Absicherung

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