Für die Schwerbehindertenvertretung gelten viele Regelungen des Betriebsrats. Doch nicht auf jede gesetzliche Regelung trifft das zu. So kann es zwar Vertreter der Vertrauensperson für Schwerbehinderte geben, die Klärung ihrer internen Streitigkeiten und die Haftung durch den Arbeitgeber bei eventuell damit verbundenen Kosten sind jedoch nicht mit denen von Betriebsratsmitgliedern vergleichbar. Das zeigt der folgende Fall des Arbeitsgerichts Herne (ArbG).
In einem Krankenhaus wurde eine Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung gewählt. Da es zusätzlich eine stellvertretende Vertrauensperson gab, kam es zu Streitigkeiten über die Rechte eben jener stellvertretenden Vertrauensperson. Als eine betriebsinterne Klärung scheiterte, beauftragte die stellvertretende Vertrauensperson einen Rechtsanwalt, der ein Beschlussverfahren einleitete. Vor Gericht einigten sich die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter schließlich auf ein bestimmtes Verfahren der Zusammenarbeit. Daraufhin nahm der Rechtsanwalt seinen Antrag zurück. Als jedoch die Kosten des Rechtsanwalts erstattet werden sollten, kam es erneut zum Streit.
Daher musste das ArbG einen Beschluss fassen: Der Arbeitgeber musste die Kosten nicht übernehmen. Zwar trägt der Arbeitgeber nach § 179 Abs. 8 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Hier jedoch handelte es sich nicht um durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstandene Kosten. Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Kollegialorgan und besteht daher nur aus einer Vertrauensperson. Damit sind auch die Regelungen zur Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei internen Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betriebsratsmitglied und dem Betriebsrat nicht anwendbar.
Hinweis: Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Kollegialorgan wie der Betriebsrat. Es gibt eben nur eine Vertrauensperson mit eventuell mehreren Stellvertretern. Kommt es hierbei zu internen Differenzen, ist der Arbeitgeber dabei außen vor, was anfallende Kosten betrifft.
Quelle: ArbG Herne, Beschl. v. 19.07.2022 – 2 BV 7/22