Abgelehntes Sanierungskonzept: Wahrnehmung des Vorkaufsrechts setzt valide Ermessensabwägung der Gemeinde voraus

Auch wenn eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück besitzt, heißt das noch lange nicht, dass sie die Interessen des Eigentümers nicht berücksichtigen muss. Stur auf dieses Recht zu beharren, ohne beide Interessenseiten abzuwägen, geht mit dem Verwaltungsgericht Mainz (VG) nicht – wie der folgende Fall beweist.

Eine Käuferin schloss über ein in einem Sanierungsgebiet gelegenes Grundstück einen Kaufvertrag ab. Sie beabsichtigte, in dem sich dort befindenden Einkaufsmarkt ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft zu eröffnen. Auf dem Grundstück sollten jedoch nach der Sanierungssatzung der Gemeinde Parkplätze zur Entlastung des Ortskerns vom ruhenden Verkehr geschaffen werden. Unter Hinweis auf dieses Ziel erklärte die Gemeinde gegenüber dem Grundstücksverkäufer das Vorkaufsrecht. Die Käuferin monierte jedoch eine fehlende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen durch die Gemeinde.

Das VG gab der Klage statt. Sich mit der Planung eines Einzelhandelgeschäfts durch die Grundstückserwerberin auseinanderzusetzen, wäre nach Ansicht der Richter auch deshalb unabdingbar gewesen, da mit dem Sanierungskonzept auch Erhalt und Stärkung des Einzelhandels im Ortskern verfolgt würden. Die Gemeinde hatte in diesem Fall jedoch nachweislich keinerlei Ermessenserwägungen angestellt, wie die entsprechenden Protokolle nahelegten. Und genau das ginge nicht. Man hätte sich auch mit den Interessen der Käuferin und den Auswirkungen auf die Gemeinde auseinandersetzen müssen, um daraufhin eine valide Abwägung vornehmen zu können.

Hinweis: Es zeigt sich wieder einmal, dass die Feinheiten im Verwaltungsrecht zu beachten sind. Häufig können diese Fallstricke nur von Experten ausfindig gemacht werden. Ein Gang zum Anwalt lohnt sich meistens.

Quelle: VG Mainz, Urt. v. 06.05.2020 – 3 K 532/19.MZ