Im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) hatte es ein Betriebsratsvorsitzender eiliger als die Deutsche Bahn. Denn er versuchte, den Erhalt seiner in einer Betriebsvereinbarung zugesagten BahnCard 100 im Eilverfahren durchzusetzen. Doch auch hier hieß es für ihn als Bahnfahrer: Geduld!
Der Betriebsrat, der für Beschäftigte in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland gewählt worden war, hatte sich mit seinem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, dass der Arbeitgeber freigestellten Betriebsratsmitgliedern entweder eine BahnCard 100 zur Verfügung stellt oder die tatsächlich entstandenen Reisekosten erstattet. Der Betriebsratsvorsitzende wollte nun die BahnCard 100 erhalten, die ihm jedoch vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt wurde. Daraufhin beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die Arbeitsrichter sahen keine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Der Betriebsratsvorsitzende könne auch den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarten. Insbesondere entsteht dem Betriebsratsvorsitzenden kein Schaden, wenn er die BahnCard 100 nicht sofort erhält. Es bestehe schließlich auch die Möglichkeit, die Reisekosten vorzustrecken und sich diese gemäß der Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber erstatten zu lassen. Die BahnCard 100 würde dabei auch zu keinem finanziellen Vorteil führen. Vielmehr müsste der Betriebsratsvorsitzende die BahnCard 100 als geldwerten Vorteil versteuern. Nach Berechnung des LAG würde die Minderung seines Nettoeinkommens durch die zusätzliche Steuerbelastung die bisher für die Bahnkarten aufgewendeten Kosten deutlich übersteigen.
Hinweis: Gegen den Beschluss des LAG kann noch eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Vieles spricht jedoch dafür, dass der Beschluss richtig ist und eine Eilbedürftigkeit nicht besteht.
Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 28.07.2022 – 6 TaBVGa 4/22