Der Vermieter muss bei einer Eigenbedarfskündigung in vielen Fällen eine alternative Wohnung anbieten. Dass dieses Unterfangen beileibe nicht so einfach ist, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Berlin (LG).
Eine Vermieterin hatte das Mietverhältnis über eine Wohnung in Berlin wegen Eigenbedarfs gekündigt. Nun entbrannte Streit darüber, ob sie ihrer Pflicht zum Anbieten einer Alternativwohnung rechtmäßig nachgekommen war. Denn in dem Mietshaus gab es eine freie Alternativwohnung, die die Vermieterin dem Mieter allerdings nicht angeboten hatte, weil die Wohnung zu klein und daher mit der alten Wohnung nicht vergleichbar war.
Das LG befand nun, dass eine berechtigte Eigenbedarfskündigung die Nebenpflicht des Vermieters auslöst, dass er dem Mieter zur Vermietung freistehende oder im Kündigungszeitraum frei werdende Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage grundsätzlich anzubieten habe. Eine Entscheidung darüber, was für den Mieter angemessen oder interessensgerecht sei, stünde dem Vermieter dabei nicht zu. Denn sonst hätte er es allein in der Hand, über den Umfang der vertraglichen Nebenpflicht zu entscheiden. Der Vermieter dürfe demnach nicht voraussetzen, dass sich das Interesse des Mieters von vornherein auf Ersatzwohnungen beschränke, die nach Zimmerzahl, Wohnfläche und Ausstattung der bisherigen Wohnung entsprächen.
Hinweis: Die Pflicht des Vermieters, über eine alternative Wohnung für den Mieter nachzudenken, wird in der Praxis häufig vergessen. Und genau daran scheitern viele Eigenbedarfskündigungen.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 11.03.2020 – 64 S 197/18