Wer meint, eine Personal- oder Betriebsratswahl sei nicht rechtmäßig abgelaufen, sollte bestimmte Fristen beachten. Dass ansonsten selbst offensichtliche Rechenfehler unter den Tisch fallen (müssen!), die von einer Gewerkschaft angefochten werden, zeigt das folgende Urteil, das kürzlich das Verwaltungsgericht Mainz (VG) treffen musste.
In einer Behörde war im Mai 2021 der Personalrat neu gewählt worden. Aus der Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis ergab sich allerdings eine Differenz zwischen der Anzahl der abgegebenen und der ausgezählten Stimmen. Daraufhin zog im Juli 2021 eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft vor das VG und stellte einen Antrag auf Feststellung, dass das Ergebnis der Personalratswahl in rechnerischer Hinsicht fehlerhaft ermittelt und deshalb zu berichtigen sei. Damit kam die Gewerkschaft jedoch nicht durch.
Das VG lehnte bereits den Antrag als unzulässig ab. Denn Entscheidungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Wahlverfahren können alleine mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Bei der Personalratswahl ist das Wahlanfechtungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes oder des Bundes durchzuführen. Und danach galt im hiesigen Fall eine Anfechtungsfrist von zwölf Werktagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses – diese Frist war vorliegend längst abgelaufen. Das Gebot der Rechtssicherheit erfordert es daher, dass das Ergebnis der Wahl nach Ablauf der Fristen nicht mehr infrage gestellt werden kann; der gewählte Personalrat ist dann rechtmäßig im Amt. Etwas anderes gilt nur im Fall der Wahlnichtigkeit, also bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze der Wahl. Zudem fehlte die Antragsbefugnis der Gewerkschaft. Gewerkschaften können Rechtsverletzungen nur dann geltend machen, wenn ihnen die entsprechenden Personalvertretungsgesetze spezielle Aufgaben und Befugnisse einräumen. Das war vorliegend nicht der Fall gewesen.
Hinweis: Fehler einer Personal- oder Betriebsratswahl können also nur innerhalb der Frist eines Wahlanfechtungsverfahrens gerichtlich geltend gemacht werden. Danach ist das nicht mehr möglich.
Quelle: VG Mainz, Urt. v. 11.01.2022 – 5 K 526/21.MZ