Anpassung abgelehnt: Aufgepasst beim Vergleich über die Vergütung der Betriebsratstätigkeit

Es gibt immer wieder Streit darüber, welche Vergütung Betriebsratsmitglieder für ihre Betriebsratstätigkeit bekommen. Im folgenden Fall des Arbeitsgerichts Hamburg (ArbG) musste dahingehend abgewogen werden, ob eine gut sieben Jahre alte Vergütungsveinbarung noch gelte oder diese zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffen wurde.

Ein angestellter Autoverkäufer stritt sich mit seinem Arbeitgeber über die Höhe der Vergütung für seine Betriebsratszeiten. Es ging dabei insbesondere um die korrekte Berücksichtigung seiner Provisionen im Jahr 2021. In einem vorherigen gerichtlichen Verfahren war aber bereits im Jahr 2014 ein Vergleich über die Bezahlung abgeschlossen worden. Darin hatten die Parteien die Grundsätze der Ermittlung der Vergütung des Autoverkäufers vereinbart. Deshalb meinte nun der Arbeitgeber, in keinerlei weitere Verhandlungen eintreten zu müssen. Der Arbeitnehmer klagte dennoch – vergeblich.

Die Vereinbarung aus dem Jahr 2014 über die Höhe der zu zahlenden Vergütung während der Betriebsratstätigkeit war laut ArbG durchaus wirksam. Sie bewegte sich „innerhalb eines tatsächlichen Korridors hypothetischer Betrachtung“. Damit meint das Gericht nicht etwa, dass eine Besser- oder Schlechterstellung in gewissem Maße akzeptabel wäre. Vielmehr ist damit ein gewisser Beurteilungsspielraum der Tatsachen gemeint. Eine gewisse Schwankungsbreite bei den (hypothetisch angenommenen) Tatsachen ist dabei zu akzeptieren. Bewegen sich die Streitparteien innerhalb einer solchen Schwankungstoleranz, handelt es sich weder um eine Begünstigung noch um eine Schlechterstellung des Betriebsratsmitglieds. Wird dieser Korridor aber verlassen, ist eine getroffene Vereinbarung unwirksam.

Hinweis: Eine Vereinbarung mit freigestellten Betriebsratsmitgliedern über die Höhe der Vergütung während der Betriebsratstätigkeit ist grundsätzlich wirksam. Sie kann also eine spätere Erhöhung ausschließen. Da heißt es auf Arbeitnehmerseite, unbedingt Vorsicht walten zu lassen.

Quelle: ArbG Hamburg, Urt. v. 10.05.2022 – 3 Ca 74/21