Außerordentliche fristlose Kündigung: Datenlöschung als Reaktion auf ein Personalgespräch muss arbeitgeberseitig nicht hingenommen werden

Ob Revanche, Rache oder gekränkte Eitelkeit: Arbeitnehmer sollten tunlichst an sich halten, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen. Dass auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht jede Folgereaktion entschuldigt, sollte man stets im Hinterkopf behalten – sonst ergeht es einem mit der Kündigungsklage wie dem Mann vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG).

Zwischen ihm und seinem Arbeitgeber gab es ein Personalgespräch, in dem der Arbeitgeber den Wunsch äußerte, sich von ihm zu trennen. Daraufhin löschte der Arbeitnehmer Daten von rund siebeneinhalb Gigabyte vom Server des Arbeitgebers und erhielt dafür eine außerordentliche fristlose Kündigung, gegen die er klagte – dies jedoch vergeblich.

Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers ist ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen grundsätzlich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Dabei kommt es auch laut LAG nicht maßgeblich darauf an, ob sich der Arbeitnehmer durch das Löschen von Daten strafbar gemacht habe. Auch ist es unerheblich, ob und mit welchem Aufwand ein Teil dieser gelöschten Daten wiederhergestellt werden könne und ob und in welchem Umfang Arbeitgeber diese Daten für den weiteren Geschäftsablauf tatsächlich benötigen. Denn es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses (§ 241 Abs. 2 BGB), dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehrt oder unmöglich macht. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist war für den Arbeitgeber unzumutbar. Auch eine Abmahnung war zuvor nicht erforderlich, da ein Arbeitnehmer üblicherweise nicht annehmen kann, dass das unbefugte Löschen von geschäftlichen Daten vom Arbeitgeber hingenommen werden wird.

Hinweis: Haben Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, sollten sie sich schnellstmöglich zu einem Rechtsanwalt begeben, damit die Kündigung geprüft werden kann. Binnen drei Wochen ist eine Kündigungsschutzklage zu erheben, und diese Frist muss unbedingt gewahrt werden.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2020 – 17 Sa 8/20