Manche Dinge scheinen nur aus der Distanz heraus amüsant. Von Nahem betrachtet handelt es sich dabei oftmals um Straftaten. Und solche Straftaten am Arbeitsplatz rechtfertigen – wie im Fall des Arbeitsgerichts Siegburg (ArbG) – in aller Regel die Kündigung.
Ein Lagerist war seit einem Jahr beschäftigt und geriet in dieser Zeit immer wieder mit einem Kollegen in Streit. Dies mündete darin, dass der Lagerist dem Kollegen eines Tages auf die Toilette folgte, ein Papier unter dessen Toilettentür hindurch schob und so stark gegen das Türschloss stieß, dass der innen steckende Schlüssel aus dem Schloss direkt auf das Papierblatt fiel. Man ahnt es: Der Lagerist zog daraufhin den Schlüssel unter der Tür hindurch und ließ den Kollegen eingesperrt auf der Toilette zurück. Dieser wusste sich irgendwann nicht mehr zu helfen und trat die Toilettentür ein. Dem Lageristen wurde daraufhin fristlos gekündigt, er klagte aber gegen die Kündigung.
Seinen Job hat er trotzdem verloren. Denn was auf den ersten Blick als drollige Posse erscheint, sieht das ArbG als Straftat an – und zwar zu Recht. Denn der Lagerist hatte seinem Kollegen zumindest zeitweise der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette und damit seiner Freiheit beraubt. Dies ist eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Zudem hatte diese Pflichtverletzung dazu geführt, dass das Eigentum des Arbeitgebers durch das Eintreten der Toilettentür geschädigt wurde. Es war dem Arbeitgeber daher nicht zumutbar, den Lageristen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen.
Hinweis: Bei Straftaten im Betrieb müssen Arbeitnehmer vorsichtig sein. Denn häufig ist der Arbeitgeber geradezu verpflichtet, Sanktionen zu ergreifen.
Quelle: ArbG Siegburg, Urt. v. 11.02.2021 – 5 Ca 1397/20