Berliner Mietendeckel: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag zur Aussetzung von Bußgeldern für Vermieter ab

Der sogenannte Berliner Mietendeckel zieht bundesweit Kreise. Denn eines ist sicher: Sollte dieses Gesetz verfassungskonform sein, sehen einige Vermieter harten Zeiten entgegen. Bevor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jedoch zu dem Gesetz selbst eine eindeutige Stellung beziehen kann, musste es sich im Folgenden mit einem vermieterseitigen Eilantrag zum Thema beschäftigen.

Zunächst noch einmal ein genereller Abriss, um was es sich beim Berliner Mietendeckel handelt. In erster Linie dürfen hierbei bestimmte Höchstgrenzen bei der Vermietung von Wohnungen nicht (mehr) überschritten werden. Das gilt insbesondere bei Neu- oder Wiedervermietungen. Die Vermieter sind nun dazu verpflichtet, den Mietern und Behörden Auskunft über die am 18.06.2019 für die jeweilige Wohnung geschuldete Miete zu erteilen. Verstöße gegen diese Vorgaben sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden. Genau das wollten sich hier einige Vermieter aus Berlin nicht gefallen lassen – sie beantragten, diese Vorschrift über die Bußgelder vorläufig außer Kraft zu setzen.

Das BVerfG hat jedoch den Antrag abgelehnt. Die für die Vermieter mit der vorläufigen Anwendbarkeit der Norm verbundenen Nachteile überwiegen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit jene Nachteile, die mit einem vorläufigen Wegfall der Bußgeldbewehrung für die Wirksamkeit des Gesetzes insgesamt einhergehen. Hätte es die angestrebte einstweilige Anordnung erlassen und erweist sich das Gesetz später als verfassungsgemäß, entfiele die Bußgeldbewehrung. Es stünde dann zu befürchten, dass Vermieter sich nicht an das Gesetz halten würden. Die Wirksamkeit des Gesetzes wäre also deutlich gemindert. Zudem dürften Mieter dann vielfach davon absehen, ihre Rechte zu verfolgen.

Hinweis: Es handelt sich um eine vorläufige Bewertung der Angelegenheit. Sicherlich wird auch das BVerfG nochmals dazu Stellung nehmen müssen.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 10.03.2020 – 1 BvQ 15/20