Datenschutz ist nicht erst seit der Novellierung der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 ein zu Recht heikles Thema. Nicht ohne Grund genießen daher auch angestellte Datenschutzbeauftragte einen besonderen Kündigungsschutz. Das hindert Arbeitgeber naturgemäß nicht automatisch daran, unliebsame Funktionsträger loswerden zu wollen – so auch im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LAG).
Eine Arbeitgeberin hatte eine Arbeitnehmerin zur Datenschutzbeauftragten bestellt. Dann kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin und wies darauf hin, dass ihre bisherige Stellung als Datenschutzbeauftragte ebenfalls enden würde. Die Arbeitgeberin wollte die interne Datenschutzbeauftragte nämlich durch einen externen Datenschutzbeauftragten ersetzen. Gegen die Kündigung und die Abberufung klagte die Arbeitnehmerin – mit großem Erfolg.
Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der als Datenschutzbeauftragter berufen wurde, ist unwirksam und auch ein Jahr nach der Abberufung aus dieser Funktion ausgeschlossen. Doch allein schon die Abberufung als Datenschutzbeauftragte war hier unwirksam. Denn ein wichtiger Grund lag hierfür nicht vor. Das freie Bestellungs- und Auswahlrecht rechtfertige es nämlich nicht, einen bereits bestellten Datenschutzbeauftragten ohne weiteres aufgrund einer erneuten Organisationsentscheidung wieder abzuberufen. Denn dies würde den bestehenden besonderen Abberufungsschutz in Frage stellen. Deshalb hat die Arbeitnehmerin den Rechtsstreit vor dem LAG schließlich auch gewonnen.
Hinweis: Es besteht für den Arbeitgeber also in der Regel keine Berechtigung für die Abberufung eines internen Datenschutzbeauftragten, nur weil dieser durch einen externen Dienstleister ersetzt werden soll.
Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 19.02.2020 – 2 Sa 274/19