Betreten der Wohnung: Nachbarn sind bei notwendigen Vermessungsmaßnahmen zur Mitwirkung verpflichtet

Wer sich an Wohneigentum binden will, sollte seine künftige Nachbarschaft gut prüfen. Ob der Kläger im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) mit seiner Wahl eines Baugrundstücks gut beraten ist, mag dahingestellt sein. Fakt ist, dass das frische Nebeneinander mit einem Urteil zu seinen Gunsten startet, nachdem sich eine Nachbarin bei einer erforderlichen Maßnahme als unkooperativ erwies.

Ein Mann wollte in Mecklenburg-Vorpommern bauen und wurde deshalb vom Bauamt aufgefordert, einen amtlichen Lageplan zu erstellen. Er engagierte dafür einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Dieser stellte dann allerdings fest, dass es für die Festlegung der Grenzpunkte einer Messung der Wand im benachbarten Reihenhaus bedurfte. Der Vermessungsingenieur hätte also kurzzeitig die Wohnung betreten müssen, was die betreffende Nachbarin jedoch verweigerte.

Der BGH stellte fest, dass sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Duldung einer für die Grenzfeststellung erforderlichen Vermessung in der Wohnung der Nachbarin ergeben kann. Der Umstand, dass Wohnungen für die amtliche Vermessung nach den Bestimmungen des Landesvermessungsgesetzes nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden dürfen, schließt diesen Duldungsanspruch nicht aus.

Hinweis: Miteinander zu sprechen ist stets besser, als sich zu verklagen. Wenn das allerdings nicht hilft, bleibt nur noch der Gang vor die Gerichte übrig.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.05.2022 – V ZR 199/21