Die Rechte von Betriebsräten sind ein so weites Feld, dass Fragen dazu oftmals erst von den Gerichten beantwortet werden können. Dass der Anspruch des Betriebsrats auf eine Vielzahl von Informationen bekanntlich aber auch seine Grenzen hat, beweist auch das folgende Urteil – dieses Mal vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG).
Die Abteilung Arbeitssicherheit einer Arbeitgeberin erstellte einen jährlichen Bericht, den auch der Betriebsrat erhielt. Nun meinte der Betriebsrat, zur Erfüllung seiner Überwachungspflichten Anspruch auf weitergehende Informationen zu haben. Er wollte wissen, welche Tätigkeiten und Leistungen die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen erbracht und ob sie damit ihre Aufgaben erfüllt habe. Zu diesem Zweck müsse seiner Meinung nach ein Bericht erstellt werden, der es ihm ermögliche, jede Aktivität der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfassen und beurteilen zu können. Und dafür zog der Betriebsrat vor das LAG – nur mit wenig Erfolg.
Der Betriebsrat hatte keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur detaillierten Aufschlüsselung der Aktivitäten veranlasst. Das Betriebsverfassungsgesetz begründet zwar einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, nicht aber auf die Herstellung vom Betriebsrat gewünschter Akten.
Hinweis: In aller Regel brauchen also nicht extra für den Betriebsrat Unterlagen erstellt zu werden.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.01.2020 – 19 TaBV 2/19