Bezirksregierung lag falsch: Selbst verursachtes Bestellvolumen zur Weihnachtszeit berechtigt nicht zur Sonntagsarbeit

Warum sich frühzeitig um Weihnachtsgeschenke kümmern, wenn Onlineanbieter damit werben, dass dank ihrer Logistik aus „kurzfristig“ gerade noch „rechtzeitig“ wird? Die Antwort darauf liefert das folgende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG), das die Ausnahme des sonntäglichen Arbeitsverbots und damit auch die erteilenden Behörden in klare Schranken weist.

Ein zur Amazon-Unternehmensgruppe gehörendes Logistikdienstleistungsunternehmen beantragte eine Ausnahme vom Arbeitsverbot an den beiden letzten Adventssonntagen. Die Bezirksregierung war auch durchaus der Meinung, dass aufgrund des vorweihnachtlichen Bestellvolumens eine Sondersituation vorliege, und bewilligte daraufhin die begehrte Ausnahme zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern an den beiden Sonntagen. Doch das OVG machte der mutmaßlichen Freude des Logistikers den Garaus.

Das Gericht stimmte nämlich der Klage der Gewerkschaft ver.di gegen diese Ausnahme zu. Ein vorweihnachtlich erhöhtes Bestellvolumen stellt grundsätzlich keinen Grund für eine Ausnahmebewilligung dar. Das gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen selbst die angeführten prognostizierten Lieferengpässe durch sein Versprechen kürzerer Lieferzeiten noch verstärkt hat.

Hinweis: Sonntagsarbeit ist in der Privatwirtschaft also nur mit einer behördlichen Erlaubnis möglich. Ein vorweihnachtlich erhöhtes Bestellvolumen stellt für diese aber prinzipiell keinen Grund für eine Ausnahmebewilligung dar.

Quelle: OVG Münster, Urt. v. 11.12.2019 – 4 A 738/18