Das Ende Februar vom Bundesarbeitsgericht (BAG) behandelte Thema wird uns in den nächsten Monaten während und auch nach Corona sicherlich des Öfteren beschäftigen – leider. Denn hierbei handelt es sich um Massenentlassungen und deren korrekte Anzeige bei den zuständigen Stellen.
Als die Arbeitsverhältnisse des gesamten Cockpitpersonals von Air Berlin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt wurden, erstattete Air Berlin die nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erforderliche Massenentlassungsanzeige für den „Betrieb Cockpit“ bezogen auf die bundesweit Beschäftigten bei der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord. Doch einer der betroffenen Arbeitnehmer, der bei der Arbeitgeberin der Station Köln zugeordnet war, legte eine Kündigungsschutzklage ein – mit Erfolg.
Die erstattete Massenentlassungsanzeige war laut BAG tatsächlich fehlerhaft und die Kündigungen damit unwirksam. Die Massenentlassungsanzeige für das der Station Köln zugeordnete Cockpitpersonal hätte bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Köln erfolgen müssen.
Hinweis: Eine Massenentlassungsanzeige nach der Bestimmung des KSchG ist also bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk die Auswirkungen der Massenentlassung auftreten.
Quelle: BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19