Die Versammlung aller Eigentümer ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz wichtig und unerlässlich. Was in Zeiten von Corona gilt und ob im Nachhinein eine solche Versammlung mit den dort getroffenen Beschlüssen wegen des allgemeinen Pandemieausbruchs als unzulässig zu erachten ist: Das Amtsgericht Dortmund (AG) kennt die Antwort.
Im Mai 2020 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, auf der eine Sanierung der Außenfassaden beschlossen wurde. Diese Beschlussfassung griffen zwei Eigentümer mit einer Klage an. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragten sie die Außervollzugsetzung der gefassten Beschlüsse. Sie waren der Ansicht, dass die Beschlüsse schon deshalb aufzuheben waren, da die Versammlung aufgrund der Coronapandemie zur Unzeit stattgefunden habe. Sie behaupten zudem, dass hier Malerarbeiten durchgeführt werden sollen, ohne dass zunächst gravierende Schäden an der Hausfassade untersucht und beseitigt würden. Das sah das AG allerdings anders.
Wohnungseigentümerversammlungen sind nach der Corona-Schutzverordnung in der ab dem 11.05.2020 gültigen Fassung grundsätzlich zulässig. Wurden die Vorkehrungen zur Hygiene bei der Beschlussfassung eingehalten, sind die Beschlüsse nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schutzverordnung anfechtbar. Irreversible Schäden seien ebenfalls nicht zu befürchten. Bauliche Veränderungen können, soweit die Beschlussfassung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, grundsätzlich rückgängig gemacht werden.
Hinweis: Wohnungseigentümerversammlungen sind also nach der Corona-Schutzverordnung in der seit dem 11.05.2020 gültigen Fassung grundsätzlich zulässig. Sind einzelne Eigentümer mit Beschlüssen nicht einverstanden, sollten sie versuchen, die Beschlüsse vor Gericht anzufechten.
Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 28.05.2020 – 514 C 84/20