Der Bundesgerichtshof (BGH) musste schon des Öfteren darüber entscheiden, wann welche Schönheitsreparaturen zu Lasten der Mieter in Mietverträgen zulässig sind. Dass der BGH in diesen Fällen sehr mieterfreundlich urteilt, sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch hierbei einige wichtige Dinge zu beachten sind – wie beispielsweise die vielbesagte Beweislast zu behaupteten Umständen.
In einem Mietvertrag für eine Wohnung sollte eine Mieterin nach Ablauf bestimmter Fristen die Wohnung renovieren. Diese Klausel war nach Auffassung der Mieterin unwirksam, da sie die Wohnung unrenoviert übernommen hatte. Sie verlangte deshalb für die Durchführung von Schönheitsreparaturen einen Kostenvorschuss in Höhe von 26.000 EUR und die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Miete zu mindern. Dann einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, und das Gericht musste noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.
Die Kosten musste die Mieterin tragen. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diese Behauptung auch die Darlegungs- und Beweislast. Und an einer Darlegung der Mieterin, dass ihr die Wohnung unrenoviert übergeben worden sein soll, fehlte es im vorliegenden Fall.
Hinweis: Es empfiehlt sich stets, bei Einzug in eine Mietwohnung Fotos vom Zustand zu fertigen. Das erspart für beide Seiten häufig späteren Ärger.
Quelle: BGH, Urt. v. 30.01.2024 – VIII ZB 43/23