Sie startete bereits im Mai 2018 und ist dennoch so vielen ein Buch mit sieben Siegeln: Die Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO. Auch im folgenden Mietrechtsfall ging es um die unzähligen kleinen Stolpersteine bei der Verwertung von Daten. Und eben jenen Fall hatte nun das Amtsgericht Wiesbaden (AG) nicht nur in seine Einzelteilen aufzulösen, sondern vor allem zu beurteilen.
Eigentlich handelt es sich um einen ganz typischen Fall. Eine Vermieterin hatte mehrere Wohnungen und Gewerbeflächen eines Hauses vermietet. Mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen hatte sie eine GmbH beauftragt. Eben jene GmbH erstellte eine Betriebskostenabrechnung in Dateiform, die für einen Mieter mit einer Nachzahlung von 720 EUR endete. Dieser Mieter und der Ehemann der Vermieterin schrieben sich gelegentlich per WhatsApp, unter anderem zur Frage der Installation eines Rauchmelders. Als es dann trotz der privat anmutenden Beziehung dennoch zu einem Räumungsrechtsstreit kam, verlangte der Mieter von seiner Vermieterin eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO. Außerdem wollte er eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenauskunft.
Die Richter des AG urteilten, dass eine Sammlung mehrerer Mietverträge eines Vermieters ein Dateisystem darstellt. Der Mieter hat in diesem Fall also auch grundsätzlich einen Anspruch auf Datenauskunft gegen den Vermieter. Die Speicherung von Namen und Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters stellt zudem eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Gleiches gilt für die Speicherung der Daten durch Serviceunternehmen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung als Auftragsverarbeiter tätig werden. Der hier beschiedene Anspruch auf Datenauskunft richtete sich aber lediglich gegen den Vermieter – daher hatte der Mieter auch keinen Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Datenauskunft.
Hinweis: Nun können also viele Mieter von ihrem Vermieter einen Anspruch auf Datenauskunft haben. Wie ein solcher Anspruch am besten durchgesetzt oder am besten abgewehrt wird, weiß der Rechtsanwalt.
Quelle: AG Wiesbaden, Urt. v. 26.04.2021 – 93 C 2338/20