Duldung als Gefälligkeit: Rückforderung eines Grundstücks ist jederzeit möglich

Im folgenden Mietrechtsfall beweist sich einmal mehr der Lehrsatz: „Wer schreibt, der bleibt.“ Denn egal, was ein Grundstückseigentümer seinen Mietern gegenüber zusichert und wie oft er dies anderen gegenüber bestätigt: In Fällen wie dem folgenden bleibt auch dem Amtsgericht Plön (AG) nichts anderes übrig, als einem Grundstückserben bei dessen Forderung um Rückgabe beizupflichten.

Ein Mann war Eigentümer eines Grundstücks. Seine Nachbarn errichteten auf diesem Grundstück eine Terrasse und einen Carport. Anschließend legten sie einen Kiesweg an und lagerten auf dem fremden Grundstück ihre Mülltonnen und weitere Gegenstände. Als der Eigentümer des Grundstücks 20 Jahre später verstarb, forderte der Erbe die Räumung des Grundstücks. Die Nachbarn behaupteten, der Vater des Erben habe sein Grundstück für die Bebauung des Carports zur Verfügung gestellt und sogar bei der Errichtung tatkräftig mitgeholfen. Gegenüber Familienangehörigen, Nachbarn und Freunden habe er immer wieder geäußert, dass sie das Grundstück haben könnten. Schließlich klagte der Erbe sein Recht ein – und gewann.

Der Erbe hatte einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstückteils. Die unstreitige Duldung des Vaters konnte nach Meinung des AG nicht als Willenserklärung zum Abschluss eines Leihvertrags ausgelegt werden. In der Gebrauchsüberlassung allein durch Duldung des Vaters war eine Gefälligkeit zu sehen, so dass eine jederzeitige Rückforderung des Grundstücks möglich ist. Das Gericht urteilte weiter, dass der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern kann, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist. Unzulässig wäre eine Kündigung der Leihe nur dann, wenn eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit durch die Beendigung des Leihvertrags vorliegen würde. Bei einer Kündigung nach einer Nutzungsdauer von ca. 20 Jahren besteht allerdings keine derart offensichtliche Unwirtschaftlichkeit.

Hinweis: Wird ein fremdes Grundstück bebaut oder genutzt, sollten dafür schriftliche Regelungen, die gegebenenfalls notariell zu beurkunden sind, getroffen werden. So besteht für alle Parteien Rechtssicherheit.

Quelle: AG Plön, Urt. v. 26.01.2024 – 74 C 131/20