Durchführungsanspruch durch Leistungsklage: Gewerkschaft klagt Einhaltung des Haustarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Mitglieder ein

Dass sich die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft für Arbeitnehmer vielfach auszahlt, haben bereits zahlreiche Arbeitsrechtsurteile bewiesen. Dass eine Gewerkschaft auch die Durchführung eines Tarifvertrags einklagen kann, zeigt im Fall eines Haustarifvertrags nun auch das folgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Bei einer Landesrundfunkanstalt existierten Haustarifverträge – also Tarifverträge, die nur für diesen Arbeitgeber gelten. Darin wurde unter anderem die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen geregelt. Die Landesrundfunkanstalt vergütete ab 2016 die bei ihr als „pauschalierte Tagesreporter“ tätigen arbeitnehmerähnlichen Personen nach Tagespauschalen, nachdem sie bislang nach sogenannten Honorarkennziffern entlohnt wurden. Die Gewerkschaft hielt das für rechtswidrig und verlangte die Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der Honorarkennziffern gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen – zumindest bei Gewerkschaftsmitgliedern.

Laut BAG steht der Gewerkschaft gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zu. Dieser Durchführungsanspruch kann durch eine entsprechende Leistungsklage geltend gemacht werden und ist auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder begrenzt. So hatte laut Ansicht der Richter auch in diesem Fall die Vergütung der Tagesreporter vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen.

Hinweis: Bisher mussten Arbeitnehmer ihre Ansprüche aus Tarifverträgen selbst durchsetzen. Das ist nun zumindest für Haustarifverträge anders. Allerdings kann die Gewerkschaft dabei nur für ihre Mitglieder handeln.

Quelle: BAG, Beschl. v. 13.10.2021 – 4 AZR 403/20