Egal, wie oft: Die erlaubte Maximalhöhe bestimmt den Beschneidungsrhythmus von Hecken

Weder Maschendrahtzaun noch Knallerbsenstrauch waren Dreh- und Angelpunkt des folgenden – Sie ahnen es – Nachbarschaftsstreits. Doch auch hier war das Objekt der Begierde ein Gartengewächs, um dessen Höhe die zwei Parteien dieses Falls stritten, und zwar vor dem Amtsgericht München (AG).

Wie in vielen anderen Bundesländern auch, darf eine Grundstückshecke in Bayern zwei Meter Höhe nicht überschreiten. Eine Frau aus München verlangte nun von ihrem Nachbarn, die auf der Grundstücksgrenze befindliche Kirschlorbeerhecke nicht nur alle zwei Jahre zurückzuschneiden, wie es bislang der Fall war. Sie forderte ihren Nachbarn stattdessen auf, dafür zu sorgen, dass die Hecke niemals über die erlaubten zwei Meter hinauswachse.

Das AG verurteilte den Mann daraufhin, seine beiden Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie eine Höhe von zwei Meter künftig nicht mehr überschreiten. Dass der Nachbar zudem einen an derselben Grenze befindlichen Kirschbaum auf ebenfalls zwei Meter zurückschneiden sollte, lehnte das AG jedoch ab. Denn dieser Baum war bereits seit über zehn Jahren vorhanden – und der Anspruch auf dessen Rückschnitt somit verjährt.

Hinweis: Das Nachbarrecht ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Was genau in Ihrem Bundesland gilt, verrät Ihnen Ihr Rechtsbeistand.

Quelle: AG München, Urt. v. 08.04.2020 – 155 C 6508/19