Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung: Eine Kündigungsrücknahme ist in den seltensten Fällen durchsetzbar

Ein Arbeitnehmer hatte sein Arbeitsverhältnis gekündigt und es sich dann jedoch wieder anders überlegt. Ob er seine Kündigung einfach so einseitig wieder zurückziehen und weitermachen durfte wie bisher, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG) beantworten.

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis mit den folgenden Worten: „Hiermit kündige ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Frist meine Anstellung in Ihrem Unternehmen (…).“ Elf Tage später wandte er sich per E-Mail an die Personalabteilung des Arbeitgebers: „Ich ziehe hiermit meine Kündigung (…) zurück (…). Sag mir bitte Bescheid, ob es okay ist für die Geschäftsleitung und sie die Rücknahme akzeptieren.“ Wenige Tage später schrieb er nochmals. Auf beide E-Mails antwortete der Arbeitgeber nicht. Wenige Tage vor dem Beendigungstermin bestätigte der Arbeitgeber dann die Kündigung. Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Seine Klage hatte vor dem LAG jedoch wenig Erfolg. Denn das Arbeitsverhältnis war durch die Arbeitnehmerkündigung beendet worden. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darüber hinaus wurde nicht vereinbart. Auch die Rücknahme der Kündigung ändert daran nichts, da diese als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig zurückgenommen werden kann.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten sich also vor dem Ausspruch einer Kündigung genau überlegen, ob das wirklich der richtige Schritt ist. Ein Zurück gibt es in den seltensten Fällen.

Quelle: LAG Thüringen, Urt. v. 17.01.2023 – 5 Sa 243/22