Das Entgelttransparenzgesetz gibt Arbeitnehmern in größeren Betrieben einen Auskunftsanspruch über das Lohngefüge anderer Arbeitnehmer. Der Einsatzbereich dieses Gesetzes ist nun vom Bundesarbeitsgericht (BAG) erweitert worden, um es mit dem Europarecht konform zu gestalten und die Vergleichbarkeit mit nicht ganz deckungsgleichen Beschäftigungsverhältnissen zu ermöglichen.
Eine Fernsehjournalistin fühlte sich ungerecht behandelt und verlangte nach dem Entgelttransparenzgesetz eine Auskunft, was vergleichbare Arbeitnehmer verdienen. Das Problem dabei war: Die Journalistin war lediglich als arbeitnehmerähnliche Person tätig und nicht als (vergleichbare) Angestellte.
Das BAG hat in seinem Grundsatzurteil daher das Auskunftsrecht von Beschäftigten bei Streitigkeiten um die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern gestärkt. Neben Arbeitnehmern haben nun auch sehr viele Selbständige, die ihr Einkommen vorwiegend von einem Arbeitgeber beziehen, einen Anspruch auf Informationen zum Verdienst von Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben. Denn der Beschäftigtenbegriff ist mit Blick auf das Europarecht weiter auszulegen als in der Bundesrepublik. Das Europarecht kennt die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen nämlich nicht.
Hinweis: Zu den arbeitnehmerähnlichen Personen zählen häufig Journalisten, Informatiker, Juristen, Architekten sowie eine Reihe von Dienstleistern, die in der Regel nur für einen Arbeitgeber arbeiten.
Quelle: BAG, Urt. v. 25.06.2020 – 8 AZR 145/19