Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass die EU-Staaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Der deutsche Gesetzgeber bereitet ein entsprechendes Gesetz vor. Nun hatte das Arbeitsgericht Emden (ArbG) darüber zu befinden, ob die Arbeitgeber schon jetzt zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind.
Ein Bauhelfer hatte nach Beendigung seiner Tätigkeit die Vergütung von weiteren 12,05 Stunden verlangt und legte hierzu eine Übersicht sowie selbst angefertigte Aufzeichnungen vor. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass die tägliche Arbeitszeit gemeinsam mit dem Arbeitnehmer in einem Bautagebuch festgehalten worden sei. Das half ihr aber nichts – das ArbG sprach dem Bauhelfer sein Geld zu.
Die Arbeitgeberin hatte nach Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta die Verpflichtung zur Einrichtung eines „objektiven“, „verlässlichen“ und „zugänglichen“ Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer. Dagegen hatte sie verstoßen. Denn sie hatte kein entsprechendes System eingerichtet und daher auch keine objektiven und verlässlichen Daten vorlegen können, anhand derer sich die Arbeitszeiten des Bauhelfers nachvollziehen ließen. Das Bautagebuch erfüllte die geforderten Bedingungen nicht.
Hinweis: Es ist nur eine Entscheidung eines erstinstanzlichen ArbG. Vieles spricht dafür, dass das ArbG diese Entscheidung so nicht hätte erlassen dürfen. Andererseits wird in Kürze die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung kommen – und darauf sollten sich Arbeitgeber besser schon jetzt einstellen.
Quelle: ArbG Emden, Urt. v. 20.02.2020 – 2 Ca 94/19