Fehlende Wiederholungsgefahr: Einmalige Verschmutzung des Grundstücks zieht nach entsprechender Beräumung keine Folgen nach sich

Wer ein anderes Grundstück absichtlich beschmutzt, muss mit Konsequenzen rechnen. Aber im folgenden Fall darf gemutmaßt werden, dass sich die Nachbarn bereits seit längerem nicht sehr grün gewesen sein müssen. Das Amtsgericht Nürnberg (AG) wurde dennoch mit dem Fall betraut, bei dem die Verschmutzung unmittelbar wieder beseitigt worden war.

Zwei Nachbargrundstücke wurden durch einen Eigentümerweg getrennt. Auf dem Grundstück des einen Nachbarn befand sich eine Sichtschutzwand und davor ein Maschendrahtzaun. Die anderen Nachbarn warfen nun Laub in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun, das sie jedoch auch wieder entfernten. Trotzdem wurden sie verklagt, es zu unterlassen, in den Zwischenraum der Grenzanlage der Grundstücke Laub zu verbringen.

Das AG urteilte salomonisch: Zwar stelle das Verbringen von Laub in den Randbereich eines fremden Grundstücks durchaus eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Eine Besorgnis weiterer Störungen und damit eine Wiederholungsgefahr bestand aber nicht, weil der Nachbar das Laub selbständig wieder entfernt hatte.

Hinweis: Wenn rechtswidrige Eingriffe auf das Grundstück später durch den Schädiger wieder beseitigt werden, spricht vieles dafür, dass es an einer Wiederholungsgefahr fehlt. Letztendlich sind dann gerichtliche Schritte auch nicht erforderlich.

Quelle: AG Nürnberg, Urt. v. 03.12.2021 – 23 C 3805/21