Die Mitglieder des Wahlvorstands einer Betriebsratswahl genießen besonderen Kündigungsschutz. Ignoriert der Arbeitgeber diesen Sonderkündigungsschutz, können betroffene Arbeitnehmer dagegen klagen. Im folgenden Fall des Arbeitsgerichts Düsseldorf (ArbG) konnte eine entsprechende Kündigungsschutzklage gleich dreifach punkten.
Der Arbeitgeber hatte der klagenden Beschäftigten dreimal erfolglos außerordentlich gekündigt. Mitte August hatte die Arbeitnehmerin gemeinsam mit zwei Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Ziel der Versammlung war es, einen Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl zu wählen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin der Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise fristgerecht wegen wiederholten Zuspätkommens trotz einschlägiger Abmahnung. Die Beschäftigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.
Das ArbG hielt die fristlose Klage für unwirksam, da Verspätungen grundsätzlich keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Gericht entschied zudem, dass die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung ebenso unwirksam war, weil die Arbeitnehmerin als Initiatorin der Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genießt.
Zu der Betriebsversammlung, in der der Wahlvorstand gewählt werden sollte, erschienen rund 15 Beschäftigte. Sie passten allerdings wegen der Corona-Vorschriften nicht alle in den zu diesem Zweck gemieteten Raum. Der Arbeitgeber hatte zwar kurzfristig andere Räume angeboten – die Arbeitnehmerin lehnte dieses Angebot jedoch ab, so dass die Betriebsversammlung deshalb nicht stattfand. Deshalb erhielt die Arbeitnehmerin eine weitere Kündigung. Und auch diese Kündigung scheiterte vor dem ArbG, da der Arbeitgeber keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die behaupteten Absichten der Arbeitnehmerin vorbringen konnte. Dann kam die dritte Kündigung wegen eines Verstoßes gegen ein Hausverbot. Im Dezember hängte die später erneut gekündigte Beschäftigte ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber im Backoffice der Filiale eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Hierauf reagierte der Arbeitgeber erneut mit einer fristlosen Kündigung. Diese begründete er damit, dass die Arbeitnehmerin ein Hausverbot missachtet und einen Hausfriedensbruch begangen habe. Auch diese Kündigung scheiterte. Das Gericht ging zwar von einer Verletzung des Hausrechts aus, die jedoch nicht so schwerwiegend war, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Mit einer Abmahnung wäre das Verhalten vielmehr ausreichend sanktioniert worden.
Hinweis: Gegen eine Kündigung muss zwingend binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingelegt werden. Wird die Frist verpasst, beendet die Kündigung in den allermeisten Fällen das Arbeitsverhältnis.
Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2022 – 10 Ca 4119/21