Gemeinschaftsordnung verbindlich: Eine zu Wohnzwecken bestimmte Mieteinheit darf nicht der Kindertagespflege dienen

Die Mieter einer Eigentumswohnung hatten drei eigene Kinder und betreuten tagsüber fünf fremde Kinder. Dass acht Kinder Lärm erzeugen, liegt nahe. Doch Ausschlag für das Urteil des Landgerichts Koblenz (LG) gaben zudem rangierende „Elterntaxis“ und letztendlich die geltende Gemeinschaftsordnung.

Die betreffende Wohnungseigentumsanlage bestand aus lediglich zwei in der Tiefe leicht versetzt aneinanderstehenden Doppelhaushälften. Das hintere Haus wurde von einer Mietpartei bewohnt, die drei eigene Kinder und zugleich auch fünf Kinder gegen Entgelt in Form einer Kindertagespflege angenommen hatte. Dagegen wehrten sich die Eigentümer des vorderen Hauses mit der Begründung, dass es zu Störungen ihrer Wohnung komme – unter anderem durch die unglückliche Kombination von Garagen- und Fußballtor der Nachbarn und hin- und herrangierenden Eltern bei Anbringung und Abholung ihres zu betreuenden Nachwuches.

Und tatsächlich hatten sie einen Unterlassungsanspruch auf Nutzung der hinteren Wohneinheit als Kindertagespflegestelle. Es handelte sich nicht mehr um eine reine Wohnnutzung – und genau diese gab die entsprechende Gemeinschaftsordnung verbindlich vor. Mit den durch diese Zweckentfremdung entstandenen Lärm- und Immissionsbelastungen durch die An- und Abfahrten der Eltern mit ihren Kraftfahrzeugen musste der Nachbar nicht leben.

Hinweis: Eine gemietete Eigentumswohnung darf also nicht ohne weiteres als Kindertagespflegestelle genutzt werden, wenn dadurch Belastungen für Mitbewohner oder Nachbarn entstehen.

Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 23.12.2019 – 2 S 34/19 WEG