Gewerkschaftswerbung: Arbeitgeber darf E-Mail-Versand ins Homeoffice ablehnen

Da Gewerkschaften auf aktive Mitglieder angewiesen sind, sollten sie im Betrieb auch um solche werben dürfen. Inwieweit sie der Arbeitgeber dabei zu unterstützen hat, wenn sich ein großer Anteil der zu Umgarnenden im Homeoffice befindet, musste im Folgenden das Arbeitsgericht Bonn (ArbG) bewerten.

In einem Unternehmen arbeitete eine ganze Reihe von Mitarbeitern im Homeoffice. Eine Gewerkschaft verlangte von dem Arbeitgeber, dass er eine E-Mail mit von der Gewerkschaft gestalteten Inhalten an alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer versendet. Der Arbeitgeber wies die Forderung nach dem Versand der E-Mail zurück, da die Gewerkschaft selbst bereits über das Intranet Möglichkeiten hatte, sich an alle Arbeitnehmer zu wenden. Damit war die Gewerkschaft nicht einverstanden und zog vor das ArbG.

Das Gericht hielt den Versand der entsprechenden Informationen durch den Arbeitgeber vor allem deshalb nicht für erforderlich, weil die Gewerkschaften bereits über das Intranet die Gelegenheit hatten, mit den Arbeitnehmern zu kommunizieren. Die durch den Versand entstehenden Störungen im Betriebsablauf würden den Arbeitgeber übermäßig belasten – und genau an diesem Punkt kippte somit die Interessenabwägung zu Lasten der Gewerkschaft.

Hinweis: Gewerkschaften stehen unter dem Schutz des Grundgesetzes. Deshalb dürfen sie auch im Betrieb werben. Aktiv helfen muss ihnen der Arbeitgeber dabei jedoch nicht.

Quelle: ArbG Bonn, Urt. v. 11.05.2022 – 2 Ca 93/22