Das sogenannte Kopftuchverbot am Arbeitsplatz ist nicht nur hierzulande ein Streitthema mit hohem Konfliktpotential. Daher ist der folgende Fall auch für den deutschen Arbeitsmarkt interessant, obwohl der Ursprung des Rechtsstreits in Belgien lag. Hierbei musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zu religiösen Symbolen am Arbeitsplatz überprüfen. Sein Urteil ist einleuchtend, aber lesen Sie selbst.
Eine Belgierin bewarb sich erfolglos um einen Praktikumsplatz – Grund für die Ablehnung war, dass sie während des Gesprächs geäußert habe, sich zu weigern, ihr Kopftuch während der Arbeit abzunehmen. Dem Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz stand jedoch eine interne Regel des Unternehmens entgegen, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet. Alle Mitarbeiter mussten demnach darauf achten, dass sie ihre religiösen, philosophischen und politischen Weltanschauungen weder durch Worte noch durch Kleidung zum Ausdruck bringen. Einen Monat später bewarb sich die Frau erneut bei demselben Arbeitgeber. Im Zusammenhang mit dieser Bewerbung schlug sie eine andere Art von Kopfbedeckung vor. Doch auch diese Bewerbung wurde abgewiesen. Dieses Mal wies der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hin, dass der Beschäftigten kein Praktikumsplatz angeboten werden könne, da im Betrieb keinerlei Kopfbedeckung erlaubt sei.
Die Bewerberin zeigte daraufhin bei der für die Bekämpfung der Diskriminierung zuständigen unabhängigen öffentlichen Einrichtung eine Diskriminierung an und erhob sodann beim Brüsseler Arbeitsgericht eine Unterlassungsklage. Sie warf dem Arbeitgeber vor, gegen die Bestimmungen des allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes verstoßen zu haben. Das belgische Arbeitsgericht fragte beim EuGH nach.
Der EuGH entschied, dass das Kopftuchverbot am Arbeitsplatz durchaus zulässig sein kann. Voraussetzung dafür ist, dass es eine interne Regel gibt, die es verbietet, religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Zeichen offen sichtbar zu tragen. Außerdem muss eine entsprechende Regel ohne Unterschiede ausnahmslos auf alle Arbeitnehmer angewendet werden.
Hinweis: Ein Arbeitgeber, der religiöse Symbole wie ein Kopftuch oder ein Kreuz im Betrieb verbieten will, sollte also unbedingt stringent gegenüber jeglicher politischen, weltanschaulichen oder religiösen Weltanschauung vorgehen.
Quelle: EuGH, Urt. v. 13.10.2022 – C-344/20