Betriebs- und Personalräte genießen bekanntermaßen so einige Sonderrechte. Wie es sich dabei mit Ausnahmen zu allgemein gültigen Zugangszeiten verhält, musste im Folgenden das Verwaltungsgericht Mainz (VG) aufgrund der Klage eines Personalratsvorsitzenden klären.
In einer Kreisverwaltung wurde ein einheitliches System zur Erfassung der Arbeitszeiten eingeführt. Der Landrat legte fest, dass außerhalb der in einer Dienstvereinbarung geregelten Gleitzeiten nur noch die Verwaltungsspitze, die Fachbereichsleitungen und das Funktionspersonal im Bedarfsfall Zugang zu den Dienstgebäuden erhalten dürfen. Dem Personalratsvorsitzenden wurde der Zutritt zum Hauptgebäude, in dem sich die Personalratsräume befinden, in den Gleitzeiten von Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 19 Uhr und freitags von 6.30 Uhr bis 14 Uhr sowie samstags von 6.30 Uhr bis 14 Uhr gestattet. Damit war der Personalratsvorsitzende nicht einverstanden. Er machte einen zeitlich unbeschränkten Zugang an allen Wochentagen zu jeder Uhrzeit geltend. Schließlich klagte er und legte einen Antrag beim VG ein.
Mit seinem Antrag kam er allerdings nicht durch. Der Landrat hatte laut VG innerhalb des ihm zustehenden Organisationsermessens rechtmäßig gehandelt. Er durfte die auf einem Sicherheitskonzept beruhende Zugangsregelung für die Gebäude der Behörde sowohl gegenüber den Beschäftigten als auch gegenüber dem Vorsitzenden des Personalrats treffen. Ebenso durfte er die Zeit auf das notwendige Maß beschränken und nur noch ein an den vereinbarten Freizeiten angepasstes Zeitfenster für den Zugang zu dem Personalratsbüro gestatten.
Hinweis: Was in diesem Fall für den Personalrat gilt, dürfte auch für jeden Betriebsrat gelten. Die entsprechenden Gesetze sind sehr ähnlich aufgebaut.
Quelle: VG Mainz, Beschl. v. 10.01.2023 – 5 K 353/22.MZ