Arbeitgeber verteilen Gutscheine oftmals nicht aus reiner Wertschätzung, sondern auch gern deshalb, um Gehalt umzuwandeln und somit Sozialversicherungsbeiträge einzusparen. Doch selbstverständlich haben nicht nur aufmerksame Arbeitnehmer darauf ein Auge, sondern vor allem der Staat in seiner hoheitilichen Funktion im Steuer- und Abgabewesen. Und dieser trat im folgenden Fall zuerst als Finanzbehörde in Form einer Betriebsprüfung und letztendlich als Bundessozialgericht (BSG) in Erscheinung.
Der Arbeitgeber des Falls und seine Arbeitnehmer vereinbarten eine sogenannte Nettolohnoptimierung. Die Beschäftigten verzichteten auf einen Teil ihres Bruttoverdiensts zwischen 249 EUR und 640 EUR im Monat. Die Arbeitszeit blieb dabei gleich. Die bisherige Bruttovergütung wurde bei der Berechnung künftiger Gehaltsansprüche zugrunde gelegt. Daneben wurden aber neue Gehaltsanteile, wie beispielsweise Tankgutscheine (40 EUR im Monat) und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen auf den Privat-Pkws der Mitarbeiter (21 EUR im Monat) vereinbart. Bei einer Betriebsprüfung wurden diese neuen Gehaltsanteile als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet, und der Arbeitgeber sollte die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Gegen einen entsprechenden Bescheid klagte er und meinte, dass es sich bei den Tankgutscheinen um Sachzuwendungen im Rahmen der 44-EUR-Grenze handelt. Die Werbeeinnahmen wiederum würden auf eigenständigen Mietverträgen beruhen, seien also vom Arbeitsverhältnis unabhängig.
Mit dieser Argumentation kam der Arbeitgeber vor dem BSG jedoch nicht durch. Vereinbart ein Arbeitgeber einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt stattdessen Gutscheine und Werbeeinnahmen, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Und dieses Arbeitsentgelt umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile.
Hinweis: Bevor Arbeitgeber Gutscheine ausgeben, ist stets eine Rückfrage bei dem Rechtsanwalt oder Steuerberater des Vertrauens sinnvoll.
Quelle: BSG, Urt. v. 23.02.2021 – B 12 R 21/18 R