Die Denkweise des Mieters ist erst einmal durchaus nachvollziehbar: Warum soll er für die gesamten Kosten der Treppenhausreinigung aufkommen, wenn er das Treppenhaus gar nicht benutze und zudem nach der eigenen Ansicht das weitere Areal nicht ordentlich gereinigt werde? So weit dieser Gedanke nachvollziehbar ist, so berechtigt ist im Folgenden aber auch die Urteilsbegründung des Amtsgerichts Brandenburg (AG) bei einer derart gerichteten Klage.
Dabei ging es um offene Betriebskosten über etwas mehr als 600 EUR für einen Zeitraum von drei Jahren. Die Mieter wollten diesen Betrag nicht zahlen, da sie regelmäßig die Leistungen der Hausmeisterfirma bemängelt hätten – insbesondere seien der Mülltonnenplatz wie auch das gesamte Umfeld des Hauses unsauber und vom Hausmeister nicht gereinigt worden. Zudem wären sie als Mieter im Erdgeschoss von den Kosten der Reinigung des Treppenhauses befreit, da sie nur die Kellertreppe des Treppenhauses nutzen würden.
Das AG sah das jedoch anders. Die Kosten der Reinigung des Treppenhauses können durch den Vermieter als Betriebskosten auf alle Wohnungsmieter umgelegt werden, selbst wenn einzelne Mieter – wie hier – nur die Kellertreppe dieses Treppenhauses benutzen. Sollten Tätigkeiten des Hausmeisters mangelhaft sein, kann der Vermieter zwar gegebenenfalls nicht die vollen Kosten hierfür bei der Abrechnung der Betriebskosten gegenüber den Mietern ansetzen – dies setzt jedoch ein Verschulden des Vermieters voraus. Und die diesbezügliche Beweislast für die Behauptung, dass der Hausmeister seinen dienstvertraglichen Verpflichtungen nur unzureichend oder mangelhaft nachgekommen sei, liegt bei den Mietern. Hier hatten diese aber gerade keine konkreten Daten, sondern nur allgemein und pauschal vorgetragen, dass diese Tätigkeiten des Hausmeisters mangelhaft ausgeführt worden seien. Somit blieben sie den Beweis für ihre Behauptungen schuldig.
Hinweis: An der Treppenhausreinigung haben sich also sämtliche Mieter zu beteiligen – auch diejenigen, die im Erdgeschoss wohnen. Wenn Mieter mit den Tätigkeiten des Hausmeisters nicht einverstanden sind, sollte darüber ein Protokoll geführt und der Vermieter informiert werden.
Quelle: AG Brandenburg, Urt. v. 27.05.2021 – 31 C 295/19