Welche Aufwendungen Vermieter über die Betriebskosten auf ihre Mieter abwälzen können, beschäftigt Mietrechtler und die Gerichte regelmäßig. Ob die Abrechnungsposition „Hausstrom“ in einer Betriebskostenabrechnung umlegbar ist, musste das Amtsgericht Hamburg (AG) entscheiden.
Mieter und Vermieter des Falls stritten sich über eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 für eine gemietete Wohnung in Hamburg. Der Mieter hielt unter anderem die Abrechnungsposition „Hausstrom“ für unzulässig. Der Vermieter sah dies anders und klagte die ihm aus seiner Sicht zustehenden Beträge ein.
Das AG war jedoch auf der Seite des Mieters: Die Abrechnungsposition „Hausstrom“ sei in der Tat formell unwirksam. Denn nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung seien nur Stromkosten für die Beleuchtung umlagefähig. Die Abrechnungsposition „Hausstrom“ könne dagegen auch andere Kostenarten enthalten – wie etwa den Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstige Verbrauchsstellen. Sie stelle damit eine potentiell intransparente und damit unzulässige Mischposition dar, die insbesondere für den Mieter nicht prüffähig sei. Sie lässt nicht erkennen, auf welche Verbrauchsstellen die umgelegten Stromkosten entfallen.
Hinweis: Streitigkeiten über Nebenkostenabrechnungen gibt es viele. Wer im Vorfeld auf Nummer sicher gehen will, fragt den Fachanwalt seines Vertrauens um Rat.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 03.03.2022 – 48 C 320/20