Hier kommt der erste Fall zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz, und den hatte auch gleich das Gericht der Europäischen Union (EuG) – eigenständiges europäisches Gericht und zudem Vorinstanz des Europäischen Gerichtshofs – zu entscheiden. Warum? Weil es hierbei um ein mutmaßliches Fehlverhalten innerhalb des EU-Parlaments ging.
Ein parlamentarischer Assistent hatte das Fehlverhalten seines Vorgesetzten – eines EU-Abgeordneten – gemeldet. Konkret beschwerte er sich über Mobbingverhaltensweisen und finanzielle Unregelmäßigkeiten, die sich auf den Abgeordneten bezogen. Als sein Chef davon erfuhr, reagierte dieser umgehend und sorgte dafür, dass der Arbeitnehmer einem anderen Abgeordneten zugewiesen wurde. Nach angeblichen Vergeltungsmaßnahmen wurde er dann aber bald von seiner Aufgabe freigestellt. Zudem wurde sein befristeter Vertrag nicht verlängert. Damit war der Beschäftigte nicht einverstanden und forderte eine Entschädigung von 200.000 EUR. Diese begründete er damit, dass er sich nicht nur in den unzureichenden Schutzvorgaben verletzt sah, sondern auch in der Vertraulichkeit seiner Identität.
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage teilweise Erfolg. Das EuG hob die stillschweigende Ablehnung ergänzender Schutzmaßnahmen auf. Zudem sprach es dem Beschäftigten eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR zu und stellte fest, dass das Parlament ohne Zustimmung den Status des Betroffenen als Hinweisgeber offengelegt und ihn damit der Gefahr von Repressalien ausgesetzt habe. Das Parlament habe deshalb den Status des Assistenten als Hinweisgeber nicht anerkannt. Das hätte es aber tun müssen – genauso, wie es ihn vor Vergeltungsmaßnahmen hätte schützen müssen. Der Arbeitnehmer habe insoweit glaubwürdige Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er aufgrund der Neuzuweisung einen Schaden erlitten habe. Deshalb hätte das Parlament ihm gegenüber eine Schutzpflicht gehabt. Das EuG stellte in seiner Begründung jedoch auch klar, dass die Nichtverlängerung des Vertrags des Betroffenen grundsätzlich im Einklang mit den geltenden Vorschriften stehe. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Verlängerung.
Hinweis: Der Arbeitgeber ist den Nachweis schuldig geblieben, dass er alle Vorkehrungen getroffen hatte, um dem Betroffenen nicht aufgrund seines Hinweises Schaden zuzufügen. Das sollten Arbeitgeber künftig beachten.
Quelle: EuG, Urt. v. 11.09.2024 – T-793/22