Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer vor einem Verfall von Urlaub insbesondere am Jahresende zu informieren. Was hierbei für langzeiterkrankte Arbeitnehmer gilt, hat nun das Arbeitsgericht Köln (ArbG) festgelegt.
Ein Arbeitnehmer war seit Mitte Juli 2017 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber zahlte zwar den nicht genommenen Urlaub aus, der Arbeitnehmer wollte jedoch auch für die Jahre 2017 und 2018 noch eine Urlaubsabgeltung erhalten. Er war der Ansicht, der Urlaubsanspruch sei nicht verfallen, da der Arbeitgeber seine arbeitgeberseitige Mitwirkungs- und Hinweispflicht hinsichtlich des Verfalls des Urlaubsanspruchs nicht erfüllt habe.
Der Urlaubsanspruch ist nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf das Kalenderjahr befristet. Nur ausnahmsweise ist gesetzlich nach § 7 Abs. 3 BUrlG eine Übertragung des restlichen Urlaubsanspruchs über den Ablauf eines Kalenderjahres hinaus bis zum 31.03. des Folgejahres vorgesehen. Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich eine Initiativlast zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Der Urlaubsanspruch erlischt erst, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen, und der Arbeitnehmer sich dann aus freien Stücken entschieden hat, den Urlaub nicht in Anspruch zu nehmen. Seine Mitwirkungsobliegenheit kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, indem er dem Arbeitnehmer in Textform mitteilt, wie viele konkrete Urlaubstage ihm zustehen, und ihn auffordert, seinen Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden kann, da er sonst verfällt. Hier ist aus Arbeitnehmersicht der Haken: Die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers gelten nur für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer – nicht jedoch für einen langzeitarbeitsunfähigen Arbeitnehmer! Denn der langzeitarbeitsunfähige Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht „in die Lage versetzt werden, seinen Urlaub zu nehmen“. Somit musste das ArbG dem Begehr des Arbeitnehmers hier auch eine Abfuhr erteilen.
Hinweis: Zwar können bei erkrankten Arbeitnehmern auch Urlaubsansprüche verfallen – doch was sollen sie dagegen tun? Wenn sie wegen der Krankheit den Urlaub nicht nehmen können, dann ist das eben so. Spannend wird es, wenn der Arbeitnehmer wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Den genauen Urlaub ausrechnen kann auf jeden Fall auch der Rechtsanwalt.
Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 30.09.2021 – 8 Ca 2545/21