Nach der aktuellen Rechtsprechung muss ein Vermieter einen Hund fast immer in der Mietwohnung akzeptieren. Obwohl bekanntlich Platz in der kleinsten Hütte ist, sollte das vermieterseitige Einverständnis zur Hundehaltung die Hundeliebhaber in einem Mietverhältnis nicht dazu verleiten, dies als Freifahrtsschein für einen weiteren Hund anzusehen. Denn wie das enden kann, zeigt die Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG).
In einer 50 m² großen Wohnung hielt eine Berliner Mieterin eine zehn Jahre alte Mischlingshündin mit einer Widerristhöhe von 50 cm. Der Vermieter hatte dieser Hundehaltung auch durchaus zugestimmt. Als ihre Hündin erkrankte, plante die Mieterin die Anschaffung eines weiteren vierbeinigen Gefährten. Für den neuen Hund bat sie den Vermieter um die Zustimmung, die dieser verweigerte. Vor Gericht versprach die Mieterin sich Gerechtigkeit. Die gab es auch – allerdings nicht in ihrem Sinne.
Der Mieterin stand in den Augen des LG nämlich kein Anspruch auf eine weitere Hundehaltung zu. Grundsätzlich gehört die Haltung eines Hunds zwar zum vertragsgemäßen Gebrauch. Mit der Haltung mehrerer Hunde gibt es aber auch eine größere Belastung von Wohnung, Haus und unmittelbarer Umgebung. Es ist von miteinander spielenden Hunden und dem damit verbundenen Risiko eines naturgemäßen Spiellärms auszugehen. Zudem spielte die geringe Wohnungsgröße eine Rolle, denn auch der neue Hund sollte ein durchaus großes Exemplar sein.
Hinweis: Es handelt sich sicherlich um eine Einzelfallentscheidung. In diesem Bereich des Mietrechts ist jeder Fall gesondert zu beurteilen.
Quelle: LG Berlin, Beschl. v. 24.01.2020 – 66 S 310/19