Bei nachträglich angebauten Räumlichkeiten gibt es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) schnell Uneinigkeit, wer für eine Instandsetzung zuständig ist. So war es auch in diesem Fall, der vor dem Landgericht Karlsruhe (LG) landete und in dem definiert werden musste, wann eine sogenannte Sondereigentumsfähigkeit vorliegt und wann eben nicht.
An das Haus der betreffenden WEG war die Küche einer Gaststätte angebaut worden. Diese Küche hatte ein Flachdach, das sich nicht unter dem Hauptdach des Gebäudes befand. Und eben jenes Flachdach war nun dringend instandsetzungsbedürftig. Dennoch wurde eine entsprechende Sanierung von der WEG abgelehnt, wogegen der Eigentümer der Küche klagte. Er meinte, das Flachdach gehöre zum Gemeinschaftseigentum. Die übrigen Eigentümer waren dagegen der Auffassung, es würde zum Sondereigentum der Küche gehören. Denn schließlich diene es ausschließlich der Küche als Dach. Deshalb müsse der Eigentümer der Küche auch die Dachsanierung alleine bezahlen.
Das sah das LG allerdings anders. Das Dach eines Flachdachanbaus einer WEG gehört selbst dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn alle darunterliegenden Räume zu ein und derselben Sondereigentumseinheit gehören. Eine Regelung, die Gebäudeteile oder Grundstücksflächen zum Inhalt des Sondereigentums erklärt, ist nichtig.
Hinweis: Eine Ausnahme von der fehlenden Sondereigentumsfähigkeit wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn auch die Grundstücksfläche im Sondereigentum gestanden hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Quelle: LG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2024 – 11 S 53/22