Die Coronapandemie wirft zwar eine Unmenge neuer Fragen auf – vor allem auch angesichts neuer rechtlicher Regelungen. Dennoch darf bereits geltendes Recht genauso wenig übergangen werden, wie Hilfemaßnahmen generell von allen in Anspruch genommen werden können. Im Folgenden war es am Landgericht München (LG), diese beiden Gesichtspunkte auf die Klage einer Hotelbetreiberin herunterzubrechen, deren Vermieterin auf die vereinbarten Mietzahlungen bestand.
Die Beklagte betrieb in einem Mietobjekt ein Hotel. Der Mietvertrag bestand bereits seit dem Jahr 2001. Die monatliche Miete betrug knapp 50.000 EUR. Ab März 2020 konnte sie die Miete aufgrund der Coronapandemie nicht mehr zahlen – und wurde daraufhin von ihrer Vermieterin auf Zahlung verklagt.
Die Vermieterin hatte laut LG in der Tat einen Anspruch auf Zahlung der vollen Mieten für die Monate April, Mai und Juni 2020. Diese waren auch nicht zu mindern, weil die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch vorlag, da kein Mangel vorlag. Auch die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie hatten keine Auswirkungen auf das Mietobjekt.
Allerdings hätte die Mieterin grundsätzlich ein Recht auf Vertragsanpassung und damit ein Recht auf Reduzierung der Miete gehabt. In dem hier vorliegenden Einzelfall lagen die Voraussetzungen dafür allerdings nicht vor, denn die Mieterin hatte in Eigeninitiative Zahlen zum Umsatz und zu weiteren Aspekten der wirtschaftlichen Lage vorgetragen. Und genau aus diesen Zahlen ließ sich eine Unzumutbarkeit der vollen Mietzahlungspflicht für die Richter nicht ableiten – offensichtlich hatte die Mieterin keine ernsten finanziellen Probleme.
Hinweis: Das Urteil deutet darauf hin, dass bei entsprechenden wirtschaftlichen Problemen aufgrund der Pandemie eine Herabsetzung der Miete für das Hotel möglich gewesen wäre.
Quelle: LG München, Urt. v. 25.01.2021 – 31 O 7743/20