Endlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber entschieden, wie sich die Elternzeit – bei der das Arbeitsverhältnis ruht – auf eine tarifliche Höhergruppierung auswirkt.
Eine Arbeitnehmerin war seit März 2006 als Sachbearbeiterin der Leistungsgewährung nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Bürgergeld und Grundsicherung) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Nun stritten sich die Parteien über die Stufenzuordnung der Arbeitnehmerin. Sie hatte nämlich von 2017 bis 2022 Elternzeiten genommen. Die Arbeitnehmerin meinte nun, sie sei nach der Stufe 5 zu vergüten. Sie habe die Stufenlaufzeit schließlich nur wegen der Inanspruchnahme von Elternzeiten nicht vollenden können.
Das sah das BAG anders. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, eine Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b zu zahlen. Die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Inanspruchnahme von Elternzeiten war insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Tarifvertragsparteien müssen nicht für einen Ausgleich der Nachteile sorgen, die sich für die Beschäftigten daraus ergeben, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit der Elternzeit ruht.
Hinweis: Es gab also keine Diskriminierung wegen des Geschlechts, wohl aber eine Schlechterstellung durch die Elternzeit. Das Urteil wird wohl dazu führen, dass insbesondere Männer auch weiterhin wesentlich seltener und geringere Elternzeit beanspruchen als Frauen.
Quelle: BAG, Urt. v. 22.02.2024 – 6 AZR 126/23