Einmal mehr lag im folgenden Arbeitsrechtsprozess der Knackpunkt auf der Frage, ob nötige Formerfordernisse erfüllt wurden. Der Arbeitgeber meinte nein, der Betriebsrat wiederum war da gegenteiliger Meinung. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) musste folglich prüfen, ob und unter welchen Umständen eine verfahrensfehlerhafte Ladung geheilt werden kann.
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber des Falls stritten über die Eingruppierung einer Assistenz des Betriebsrats. Diese war nach einer Stellenausschreibung eingestellt worden und sollte die Organisation des Betriebsratsbüros mit allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit durchführen. Der Arbeitgeber gruppierte die Assistenz des Betriebsrats dem Tarifvertrag entsprechend in die Gehaltsgruppe E ein. Der Betriebsrat war damit jedoch nicht einverstanden: Er meinte, die Assistenz müsse anders eingruppiert werden und mehr verdienen. So fasste der Betriebsrat den Beschluss, der Eingruppierung nicht zuzustimmen – die Angelegenheit landete vor dem Arbeitsgericht. Dort meinte der Arbeitgeber insbesondere, dass der Betriebsrat auf seiner Sitzung die Versagung der Zustimmung zur Eingruppierung nicht ordnungsgemäß beschlossen habe, da der Punkt nicht auf der Tagesordnung gestanden hätte.
Das sah das LAG anders: Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden. Der Betriebsrat muss allerdings beschlussfähig sein und die Anwesenden müssen einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Weder war es erforderlich, dass an der Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen (neun von elf waren hier anwesend), noch über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abzustimmen. Vielmehr reiche es aus, dass niemand der Beschlussfassung über den neuen Tagesordnungspunkt widerspricht.
Hinweis: Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags galt somit als nicht erteilt – und man hat wieder etwas über Verfahrensfehler und deren Heilung sowie über die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats gelernt.
Quelle: Thüringer LAG, Beschl. v. 24.10.2023 – 1 TaBV 25/21