Kein wichtiger Grund: Vergütungsanspruch rechtswidrig gekündigter Verwalterin bestätigt

Die Vertragskündigung mit einem Wohnungseigentumsverwalter ist natürlich möglich. Dass auch dabei selbstverständlich Regeln eingehalten werden müssen, zeigt der folgende Fall, der vor dem Landgericht Köln (LG) landete.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte eine Verwalterin bestellt. Die monatliche Grundvergütung sollte etwas über 700 EUR betragen. Nach knapp einjähriger Tätigkeit der Verwalterin beschloss die WEG in der Versammlung mehrheitlich, dass der Verwaltungsbeirat mit der vorzeitigen Kündigung des Verwaltervertrags beauftragt wird. Die Verwalterin ließ sich die Kündigung jedoch nicht gefallen, bot ihre Leistungen weiterhin an und verlangte bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit eine Verwaltervergütung von etwas über 21.000 EUR. Aus ihrer Sicht habe kein Recht zu einer fristlosen Kündigung bestanden.

Auch nach Ansicht des LG stand der ehemaligen Verwalterin ein Vergütungsanspruch in Höhe von knapp 11.000 EUR zu. Der Grund: Der Verwaltervertrag war nicht vorzeitig beendet worden. Denn es bestand kein Recht für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Die ehemalige Verwalterin musste sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Dabei war zu berücksichtigen, ob die Verwalterin durch den Wegfall des Objekts in der Lage war, fixe Kosten und insbesondere Personal einzusparen. Ist dies nicht der Fall, wird von der Rechtsprechung eine pauschale Ersparnis der variablen Kosten von 20 % angenommen. Dass Einsparungen bei den fixen Kosten sowie den Personalkosten in einem größeren Umfang als 20 % angefallen waren, konnte mangels eines konkreten Vortrags nicht festgestellt werden.

Hinweis: Wird einem Wohnungseigentumsverwalter gekündigt, geht das nur nach feststehenden Regeln. Insbesondere die Kündigungsfrist ist einzuhalten. Mit der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden, und der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 09.06.2022 – 29 S 151/21