Keine Diskriminierung: Altersvorgabe bei Assistenzleistungen ist laut EuGH möglich

Assistenten unterstützen Menschen mit Behinderungen nicht nur bei allen Tätigkeiten des Alltags – sie sind vielmehr fester Teil des Lebens der Menschen, die sie betreuen. Daher musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Folgenden mit der berechtigten Frage beschäftigen, ob bei einer solch engen Beziehung zueinander eine Altersvorgabe bei der Suche nach einer Assistenz einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.

Eine GmbH war auf Assistenz- und Beratungsdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spezialisiert. Deshalb suchte sie persönliche Assistentinnen, die eine 28-jährige Studentin in allen Lebensbereichen ihres Alltags unterstützen sollten. Nach der Anzeige sollten die gesuchten Personen „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“. Eine abgelehnte Bewerberin sah sich wegen ihres Alters diskriminiert, da sie nicht dieser Altersgruppe angehörte.

Benachteiligt wurde sie aber nicht. Zunächst stellte der EuGH darauf ab, dass es nach den deutschen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben ist, den individuellen Wünschen von Menschen mit Behinderungen bei der Erbringung von Leistungen der persönlichen Assistenz zu entsprechen. Folglich müssen die Betreffenden in der Lage sein, zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben. Deshalb lässt sich erwarten, dass eine persönliche Assistentin, die derselben Altersgruppe wie der Mensch mit Behinderung angehört, sich leichter in dessen persönliches, soziales und akademisches Umfeld einfügt. Die Festlegung einer Altersanforderung kann daher im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung des betreffenden Menschen mit Behinderung notwendig und gerechtfertigt sein.

Hinweis: Es ist also grundsätzlich möglich, dass jemand für persönliche Assistenzdienste eine Arbeitskraft in einem bestimmten Alter sucht. Die dabei entstehende Altersdiskriminierung wird in der Regel wegen der Art der geleisteten persönlichen Assistenzdienste gerechtfertigt sein.

Quelle: EuGH, Urt. v. 07.12.2023 – C-518/22