Bei der engen Taktung neuer Coronaanordnungen kann einem durchaus schwindelig werden. Doch bei allem Recht auf Widerspruch ist dieser schnelle Wechsel von Vorschriften nicht automatisch Anlass genug, von einer Eilbedürftigkeit auszugehen, wenn Arbeitnehmer mit den Vorgaben der Arbeitgeber zur Pandemieeindämmung nicht einverstanden sind. Das beweist auch dieser Fall des Arbeitsgerichts Offenbach (ArbG).
In einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat stand, dass Arbeitnehmer nur dann Zutritt zum Werksgelände erhalten, wenn sie vorher einen PCR-Test durchführen und dieser negativ verläuft. So sollten keine Coronaviren in den Betrieb gelangen. Das wollte sich ein Arbeitnehmer nicht gefallen lassen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Aus seiner Sicht verstieß die Anweisung, den Test durchzuführen, gegen das Recht auf Selbstbestimmung und war weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilden würde.
Das ArbG wies den Eilantrag des Arbeitnehmers jedoch zurück. Denn dieser hatte aus Sicht der Richter die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht nachgewiesen. Ein besonderes und eiliges Beschäftigungsinteresse war somit nicht erkennbar, so dass sich der Arbeitnehmer nun auf einen langen Gerichtsprozess einstellen muss.
Hinweis: Wenn in etwa einem halben Jahr ein Urteil gefällt wird, weiß der Arbeitnehmer genau, ob er zur Arbeit habe kommen müssen oder eben nicht. Zu bedenken ist hierbei stets: Verliert man einen solchen Prozess, wird es auch kein Geld vom Arbeitgeber geben.
Quelle: ArbG Offenbach, Urt. v. 04.02.2021 – 4 Ga 1/21