Kündigung des Pachtverhältnisses: Unerlaubte Domainumschreibung verletzt Nebenpflicht, das Vermögen des Verpächters zu schonen

Auch beI einem Pachtverhältnis gibt es wie im Mietrecht gegenseitige Rücksichtnahmepflichten. Insbesondere gibt es auch Treue- und Sorgfaltspflichten sowie Nebenpflichten, und man sollte tunlichst vermeiden, eine dieser Pflichten zu verletzen. Sonst ergeht es einem schnell wie der Pächterin von Veranstaltungsräumen vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG).

Beim Rechtsstreit ging es um ein Gebäude, in dem Veranstaltungen durchgeführt wurden. Die ursprüngliche Verpächterin hatte einen Veranstaltungsbetrieb mit einem Internetauftritt und einer dementsprechenden „.de“-Domain beworben. Nachdem die ursprüngliche Verpächterin verstorben war, ließ die Pächterin die Domain auf sich umschreiben, woraufhin sie die Kündigung des Pachtvertrags und schließlich eine Räumungsklage erhielt. Die neue Verpächterin hatte mit der Räumungsklage Erfolg.

Denn laut OLG war die fristlose Kündigung durchaus berechtigt, da der neuen Verpächterin unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte. Die Domainumschreibung erfolgte unberechtigt, worin ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Pachtverhältnisses lag. Es gab eine konkrete Verletzung der Nebenpflicht, weder seinen Verpächter noch dessen Vermögen zu schädigen. Eben jene Pflicht war durch die unberechtigte Umschreibung der Domain verletzt worden.

Hinweis: Wer eine Nebenpflicht in einem Pacht- oder Mietverhältnis verletzt, dem kann gekündigt werden. Und Nebenpflichten gibt es viele. Darüber kann ein Rechtsanwalt genau Auskunft geben.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 10.11.2021 – 12 U 19/21