Das kirchliche Arbeitsrecht gerät immer stärker ins Wanken, da Arbeitnehmer sich zu Recht diskriminiert fühlen, wenn ihnen allein wegen ihrer Konfession(slosigkeit) Anstellungen verwehrt bleiben. Im vorliegenden Fall einer gekündigten Hebamme hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) Zweifel am korrekten Vorgehen des katholischen Arbeitgebers – für eine endültige Bewertung der rechtlichen Lage ist hier jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefragt.
Das hier beklagte Krankenhaus gehört zum katholischen Deutschen Caritasverband. Eine Hebamme war viele Jahre für das Krankenhaus tätig, machte sich dann selbständig und trat aus der katholischen Kirche aus. Etwa fünf Jahre später wurde die Hebamme erneut eingestellt. Sie übersandte den vom Krankenhaus bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag zusammen mit einem Personalfragebogen an die Personalabteilung des Krankenhauses zurück. In dem Personalfragebogen hatte sie ihren Austritt aus der katholischen Kirche angegeben. Daraufhin kündigte das Krankenhaus das Arbeitsverhältnis sofort wieder. Das Problem an der Sache: Das Krankenhaus beschäftigte auch Konfessionslose, die zuvor nicht katholisch waren, als Hebammen. Gegen die Kündigung zog die Arbeitnehmerin bis vor das BAG.
Das BAG hat nun den EuGH angefragt, ob hier eine Diskriminierung vorliege. Es möchte wissen, ob ein katholisches Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist – und das, obwohl es von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH wird mit Spannung erwartet. Bereits der Zweifel des BAG-Senats an der Rechtmäßigkeit der Kündigung nährt die Zweifel an einer korrekten Entscheidung des Krankenhauses.
Quelle: BAG, Urt. v. 21.07.2022 – 2 AZR 130/21 (A)