Wer wirtschaftlich gerade schwer zu knabbern hat, dem wird oft der gute Rat erteilt, zumindest seine Miete pünktlich zu zahlen. Denn wie hoch Mietschulden überhaupt sein dürfen, ohne dass mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen ist, ist den meisten unklar. Dass aber auch Vermieter bei diesbezüglichen Räumungsklagen falsch liegen können, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Berlin (LG).
Mieter mussten monatlich 704 EUR Miete bezahlen. Im Januar hatten sie nicht die gesamte Miete bezahlt, so dass noch ein Rückstand von 135 EUR bestand. Im darauffolgenden Monat wurde dann überhaupt keine Miete gezahlt. Wegen des entstandenen Zahlungsrückstands kündigte die Vermieterin ihren säumigen Mietern. Diese hingegen waren der Auffassung, dass eine solche Kündigung nicht rechtmäßig sei, da für den Januar ja schließlich fast alles gezahlt worden sei.
Das LG wies die Räumungsklage ab. Der Rückstand von insgesamt 839,41 EUR bedeute zwar einen Zahlungsverzug mit einem ausreichend hohen Gesamtbetrag, da er die Miete für einen Monat überstieg. Doch wird eine Kündigung darauf gestützt, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug sei, muss ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein. Dieses Erfordernis besteht gegebenenfalls neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstands. Das lag hier nicht vor.
Hinweis: Das LG hat die Möglichkeit der Revision zugelassen. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Entscheidung Bestand haben wird.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 08.01.2020 – 66 S 181/18