Kündigungsschutzverfahren: Kein Anspruch auf Annahmeverzug ohne hinreichende Bewerbungsbemühungen

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, wird häufig dagegen eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Wird diese Klage gewonnen, hat der Arbeitgeber ihn wieder einzustellen und den gesamten Lohn nachzuzahlen. Dieser Lohn wird dann auch Annahmeverzugslohn genannt. Doch ganz so einfach geht es nicht mehr, wie der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) beweist.

Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer gekündigt, die darauffolgenden Rechtsstreitigkeiten zogen sich über vier Jahre hin. In dieser Zeit hatte der Gekündigte nicht gearbeitet und somit auch kein Gehalt erhalten. Als der Arbeitnehmer den Rechtsstreit schließlich gewann, musste er folglich auch wieder eingestellt werden. Er verlangte deshalb von seinem Arbeitgeber die ausstehenden Gehaltszahlungen als Annahmeverzugslohn, was der Arbeitgeber verweigerte. Schließlich klagte er die Zahlungen in einem weiteren Verfahren ein. Nach § 11 Kündigungsschutzgesetz muss der Mitarbeiter sich auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen, was er anderweitig verdient hat oder was er hätte verdienen können, wenn er eine ihm zumutbare Stelle angenommen hätte. Deshalb verlangte nun der Arbeitgeber vom Mitarbeiter Auskunft über die ihm gemachten Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters und was daraus geworden war. Der Arbeitnehmer gab die Antwort, und den 23 Vermittlungsvorschlägen standen nur wenige und zudem unzureichende Bewerbungen gegenüber.

Hier war das LAG hart: Unter den gegebenen Voraussetzungen musste der Arbeitgeber den Annahmeverzug nicht bezahlen, da sich der Mitarbeiter nicht ernsthaft um eine neue Stelle bemüht hatte. Der Mann erhielt somit auch kein Geld, sondern musste „lediglich“ wieder eingestellt werden.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten also in vergleichbaren Fällen die nach dem Ablauf der Kündigungsfrist erhaltenen Angebote der Bundesagentur für Arbeit und die Bewerbungen aufbewahren und vorlegen können.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.09.2022 – 6 Sa 280/22