Ladenmiete in Corona-Zeiten: Für unrentable Gastwirtschaft gibt es keine Vertragsanpassung wegen pandemiebedingter Lockdowns

Durch die Corona-Lockdowns konnten viele Gewerbetreibende ihre Ladenmiete nicht mehr zahlen. In vielen Fällen war eine Vertragsanpassung auf etwa die halbe Miete in Betracht zu ziehen. Dass dies aber wie so oft eine Frage des Einzelfalls ist und nicht immer gilt, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Köln (AG).

Der Beklagte – hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt – war Betreiber einer Gaststätte in der Kölner Altstadt. Dort verdiente er ca. 2.000 EUR netto. Im Jahr 2019 hatte er keinen Gewinn erwirtschaftet, sondern musste vielmehr einen Verlust in Höhe von rund 7.000 EUR verbuchen. Dann kam Corona, und im sogenannten zweiten Lockdown von Anfang November 2020 bis Ende Juni 2021 musste der Mann das Ladenlokal schließen. Ein Außerhausbetrieb war nicht möglich, da es sich um eine reine Schankwirtschaft handelte. Auf Staatshilfen hatte der Mann keinen Anspruch, da er das Lokal nur im Nebenerwerb betrieb. Seiner Vermieterin teilte er dann im Februar 2021 mit, er werde nur noch ein Drittel der Nettomiete bezahlen. Diese wollte sich das nicht gefallen lassen und klagte die restlichen Mieten ein.

Das AG gab der Vermieterin Recht. In Fällen, in denen der Mieter einer gewerblichen Immobilie bereits vor der Corona-Pandemie mit seinem Betrieb keine Gewinne erzielt habe, erfolgt keine Vertragsanpassung nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch. Insoweit muss vermieden werden, dass Betriebe durch Subventionen künstlich am Leben erhalten werden, ohne die ihr Geschäft nicht überlebensfähig wäre. Es bestünde sonst die Gefahr, dass sogenannte „Zombieunternehmen“ entstünden.

Hinweis: Jeder Fall ist in diesem Bereich tatsächlich anders. Lassen Sie sich von dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten. Es existiert mittlerweile eine ganze Fülle an Rechtsprechung rund um die Folgen der Corona-Pandemie und diesbezügliche Verordnungen.

Quelle: AG Köln, Urt. v. 10.02.2022 – 221 C 248/21