Lebensmittelpunkt nicht erforderlich: BGH erkennt legitimes Interesse an Untervermietung einer Zweitwohnung

Gerichte haben bereits oft entschieden, dass Mieter ein durchaus berechtigtes Interesse an einer Untervermietung haben, das vom jeweiligen Vermieter zuvor verneint wurde. Die Frage in diesem Fall war, ob ein berechtigtes Interesse auch dann vorliegen kann, wenn der Mieter seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Wohnung habe. Dass die Beantwortung nicht so einfach war, beweist die Tatsache, dass das letzte Wort hierzu beim Bundesgerichtshof (BGH) lag.

Ein Mieter war Geschäftsführer einer Firma, die nur zehn Gehminuten von der Mietwohnung entfernt war. Er nutzte diese Mietwohnung zum Ausruhen und für zwei bis drei Übernachtungen die Woche. Ursprünglich hatte er vollständig in der 72 m² großen Dreizimmerwohnung mit seiner Familie gelebt und war mit ihr nach der Geburt eines weiteren Kindes in eine Doppelhaushälfte gezogen, die von der Mietwohnung 17 km entfernt lag. Dann kam er auf folgende Idee: Er bat seine Vermieterin um die Erlaubnis, zwei Zimmer der Mietwohnung ohne zeitliche Begrenzung an zwei namentlich genannte Personen unterzuvermieten. Er erhielt zunächst eine befristete Erlaubnis, später lehnte die Vermieterin die Untervermietung jedoch gänzlich ab. Deshalb klagte der Mann nun auf Zustimmung zur unbefristeten Untervermietung der Räume, die er selbst lediglich aus beruflichen Gründen nutzte.

Die Klage hat er letztendlich vor dem BGH gewonnen. Denn dieser urteilte, dass es nicht erforderlich sei, dass die Wohnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt. Der Mieter kann vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Und genau das war für den BGH hier erkennbar.

Hinweis: Also ist auch eine Untervermietung bei einer aus beruflichen Gründen genutzten Wohnung möglich. Mieter sollten allerdings stets bedenken, dass sie zunächst die Zustimmung zur Untervermietung einzuholen haben.

Quelle: BGH, Urt. v. 27.09.2023 – VIII ZR 88/22