Die übliche Begründung von Mieterhöhungen ist die Angabe von Vergleichsmieten. Wie diese ermittelt werden können, wenn sich Vermieter und Mieter uneins sind, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Und dessen Urteil hat es in sich, was künftige Mietrechtsfälle angehen kann.
Ein Vermieter wollte die Miete erhöhen und begründete sein Erhöhungsverlangen mit vier Vergleichswohnungen. Er verlangte die Zustimmung zur Mieterhöhung von der Mieterin, die diese verweigerte. Deshalb zog der Vermieter vor das Gericht.
Das AG hat ein schriftliches Sachverständigengutachten sowie ein Ergänzungsgutachten eingeholt und dann die Mieterhöhung bestätigt. Das Gericht stützte seine Überzeugung auf das gerichtliche Sachverständigengutachten. Der Gutachter hatte die Wohnung nach Inaugenscheinnahme anhand der Wohnwertmerkmale Lage, Art, Beschaffenheit, Ausstattung und Größe einer typisierend gewichteten Nutzwertanalyse unterzogen. Das Gutachten war nachvollziehbar und in objektivierbarer Weise erfolgt.
Hinweis: Ein Gutachten ist nur dann einzuholen, wenn die Mieten für vergleichbare Wohnungen empirisch nicht ausreichend zu ermitteln sind. Es steht zu befürchten, dass von Gerichten bei Mieterhöhungsverlangen nun häufiger Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden – sowohl für Vermieter als auch für Mieter ein erhebliches finanzielles Risiko.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 29.07.2022 – 48 C 277/20